https://b2b.harting.com/files/legal/gtc/HARTING-GTC_DE21_de.pdf
- Geltungsbereich
- Diese Lieferbedingungen finden nur gegenüber Unternehmern gem. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen („Kunden“) Anwendung.
- Für alle Lieferungen und Leistungen („Leistungen“) von HARTING an den Kunden gelten ausschließlich diese Lieferbedingungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als HARTING ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
- Leistungsverpflichtung von HARTING
- Eine verbindliche Leistungsverpflichtung entsteht für HARTING erst nach ausdrücklicher Bestätigung durch HARTING in Textform und nur
zu den jeweils dort genannten Konditionen.
- Für den Fall, dass das Angebot zu einem Vertragsschluss von HARTING ausgeht, hält sich HARTING für die Dauer von zwei Wochen an die
jeweils dort genannten Konditionen gebunden.
- An Angebotsinhalten, Lösungsvorschlägen, Zeichnungen und anderen Dokumenten („Unterlagen“) behält sich HARTING die eigentums- und
urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von
HARTING Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag HARTING nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich
zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich
gemacht werden, denen HARTING Leistungen übertragen hat bzw. wird und die zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.
- Lieferbedingungen
- Es gelten die INCOTERMS ®, 2010, wie einbezogen in der jeweiligen Auftragsbestätigung von HARTING. Sofern keine Angabe zu
den INCOTERMS ®, 2010 erfolgt und keine anderweitige Vereinbarung zwischen den Parteien vorliegt, erfolgen Leistungen von HARTING
ausschließlich FCA Espelkamp, INCOTERMS ®, 2010.
- Die Anzeige der Versandbereitschaft steht dem Versand gleich.
- Termine, Verzug und Höhere Gewalt
- Ein Fixhandelskauf liegt ausschließlich dann vor, wenn der Kunde in seiner Bestellung auf die Notwendigkeit eines solchen fixen
Liefertermins hinweist und HARTING dies ausdrücklich bestätigt.
- Über-, Teil- und Unterlieferungen von HARTING, sowie Anpassungen an die Verpackungseinheiten sind zulässig, soweit sie dem Kunden
zumutbar und/oder verkehrsüblich sind. Im Fall von Teilleistungen berechnen sich die Rechtsfolgen nach der Quote der nicht erfolgten
Leistung.
- Die Einhaltung von Fristen für Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen,
erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und
sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die
Fristen angemessen.
- Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von HARTING
zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem
Kunden für jede weitere angefangene Woche Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen höchstens jedoch
insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
- Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt berechtigen HARTING, die Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten,
wenn die Erbringung des noch nicht erfüllten Teils dauerhaft unmöglich oder für den Kunden nicht mehr von Interesse ist.
- Wenn die Behinderung gemäß vorstehender Ziffer 4 (6) länger als einem Monat dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung
berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Ist die Behinderung offensichtlich dauerhaft, kann
der Kunde sofort den Rücktritt erklären. Auf die genannten Umstände kann sich HARTING nur berufen, wenn er den Kunden unverzüglich
benachrichtigt.
- Eigentumsvorbehalt
- Die Gegenstände der Leistungen („Vorbehaltsware“) bleiben Eigentum von HARTING bis zur Erfüllung sämtlicher HARTING gegen den Kunden
aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die HARTING zustehen, die Höhe aller
gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird HARTING auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte
freigeben; HARTING steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
- Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunde eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die
Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer
von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine
Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
- Veräußert der Kunde Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine
Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an HARTING ab, ohne dass es weiterer
besonderer Erklärungen bedarf. HARTING nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Der in vorstehender Ziffer 5 (2) aufgeführte
Freigabeanspruch gilt im Falle der Übersicherung von mehr als 10 % entsprechend.
- Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart
wurde, so tritt der Kunde denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an HARTING ab, der dem von HARTING in Rechnung gestellten Preis
der Vorbehaltsware entspricht.
HARTING und der Kunde sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen nicht HARTING gehörenden
Gegenständen, HARTING in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes
der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die
neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware. Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Ziffer 5 (4) gilt auch für die neue Sache.
Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem von HARTING in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen
oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.
- Verbindet der Kunde die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer
Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in
Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an
HARTING ab. HARTING nimmt die Abtretung bereits jetzt an.
- Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten
Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist HARTING berechtigt, die Einziehungsermächtigung
des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann HARTING nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die
Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden
gegenüber dem Kunden verlangen.
- Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde HARTING unverzüglich zu benachrichtigen.
Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde HARTING unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den
Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
- Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist HARTING nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten
angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die
Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der
Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch HARTING liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei
denn, HARTING hätte dies ausdrücklich erklärt.
- Zahlungsbedingungen
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Forderung von HARTING innerhalb von 14 Tagen rein netto nach
Rechnungsdatum und Lieferung ohne jeden Abzug zu begleichen.
- Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich der Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis zu, die unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind. Im letzten Falle kann er die Zahlung der Vergütung bei Mängeln von Teilen der Lieferung oder
Leistung
- Software
- Sofern Software einschließlich ihrer Dokumentation („Software“) Leistungsbestandteil ist, so steht dem Kunden das zeitlich unbegrenzte,
nicht ausschließliche Recht zu, diese in unveränderter Form im Umfang der vereinbarten Nutzungsart auf den Geräten zu verwenden, für
die sie bestimmt ist. Wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung der Software einschließlich der Fehlerberichtigung notwendig sind,
bedürfen folgende Handlungen (§ 69c Nr. 1 und 2 UrhG) unabhängig von der weiteren Ausgestaltung des Nutzungsrechts nicht der Zustimmung
des Rechteinhabers: die ganze oder teilweise, dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung insbesondere im Rahmen der Installation,
des Ladens, Anzeigens, Ablaufens der Software sowie die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen der
Software sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse.
- Im Übrigen erwirbt der Kunde die Software als Werkstück im Sinn des Urheberrechts unter Geltung des Erschöpfungsgrundsatzes.
- Falls und soweit dem Kunden Open Source Software („OSS“) überlassen wird und sich das Urheberrecht mit der Überlassung des Werkstücks
nicht erschöpft hat, so gelten zusätzlich und vorrangig vor den Bestimmungen dieser Klausel die Nutzungsbedingungen, denen die OSS
unterliegt. HARTING überlässt dem Kunden in diesem Fall auf Verlangen den Quellcode, soweit die OSS- Nutzungsbedingungen eine
Herausgabe des Quellcodes vorsehen. HARTING wird in den Vertragsunterlagen auf das Vorhandensein und die Nutzungsbedingungen
überlassener Fremdsoftware und OSS hinweisen sowie die Nutzungsbedingungen auf Verlangen zugänglich machen. Bei Verletzung dieser
Nutzungsbedingungen durch den Kunden ist neben HARTING auch dessen Lizenzgeber berechtigt, die daraus entstehenden Ansprüche und
Rechte im eigenen Namen geltend zu machen.
- Der Kunde wird die Software sowie gegebenenfalls die Zugangsdaten für den Onlinezugriff durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff
durch unbefugte Dritte sichern. Insbesondere sind sämtliche Kopien der Vertragssoftware sowie die Zugangsdaten an einem geschützten
Ort zu verwahren.
- Hat HARTING Anlass davon auszugehen, dass der Kunde die Software nicht vertragsgemäß nutzt, wird der Kunde es einem von HARTING
bestimmten Dritten, welcher beruflich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, ermöglichen, den rechtmäßigen Einsatz
der Vertragssoftware zu überprüfen. Hierzu wird der Kunde die erforderliche Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und
Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch den Dritten ermöglichen. Der Dritte
wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden durch seine Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird. Ergibt die
Überprüfung eine Überschreitung der erworbenen Lizenzanzahl um mehr als 5% (fünf Prozent) oder eine anderweitige nicht-vertragsgemäße
Nutzung, so trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung, ansonsten trägt die Kosten HARTING.
- Bei Mängeln an der Software gelten die Vorschriften gemäß der Ziffern 8 und 9.
- Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte, Rechtsmängel
- HARTING gewährleistet, dass die von ihr erbrachten Leistungen ausschließlich im Land des Lieferortes ohne Verletzung von gewerblichen
Schutzrechten und Urheberrechten Dritter („Schutzrechte“) erbracht werden. Die Gewährleistungsfrist entspricht der für Sachmängel gemäß
Ziffer 9 (5).
- Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von HARTING erbrachte, vertragsgemäß genutzte Leistungen gegen den
Kunden innerhalb der Frist gemäß Ziffer 9 (5) berechtigte Ansprüche gemäß Ziffer 9 (2) erhebt, so leistet HARTING dem Kunden
Nacherfüllung wie folgt: HARTING wird nach eigener Wahl auf eigene Kosten für die betreffenden Leistungen entweder ein Nutzungsrecht
erwirken, diese so ändern, dass keine Schutzrechte mehr verletzt werden, oder diese austauschen.
- Erfüllt HARTING seine vorbezeichneten Nacherfüllungspflichten nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Anspruchserhebung durch
den Kunden, so stehen diesem die gesetzlichen Rücktritts- und Minderungsrechte zu.
- Die vorstehend genannten Verpflichtungen von HARTING bestehen nur, soweit der Kunde HARTING über die vom Dritten geltend gemachten
Ansprüche unverzüglich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und HARTING alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen im
rechtlich zulässigen Rahmen vorbehalten bleiben.
- Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferungen aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist er verpflichtet, den
Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
- Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch einen
von ihm vorgegebenen Anwendungszweck oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden veränderte oder zusammen mit nicht von
HARTING gelieferten, Produkten eingesetzt wird.
- Im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht hat der Kunde HARTING so rechtzeitig von dem Schadensfall zu informieren, dass HARTING in die
Lage versetzt wird, die Rechtslage zu prüfen und effektiv auf das Verfahren Einfluss zu nehmen. Insofern hat HARTING das Recht, gegen
Übernahme der notwendigen Kosten, dem Kunden die Rechtshandlungen gegenüber der, die Rechtsverletzung behauptenden Partei vorzugeben
oder, soweit rechtlich möglich, das Verfahren zu führen.
- Sofern nicht in dieser Ziffer 8 abweichend geregelt, sowie bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel, die keine Schutzrechtsverletzungen
sind, gelten die Bestimmungen der nachfolgenden Ziffer 9 und 10 entsprechend.
- Weitergehende und/oder andere, als die in dieser Ziffer 8 geregelten Ansprüche des Kunden gegen HARTING und dessen Erfüllungsgehilfen
wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
- Gewährleistung
- Die von HARTING geschuldeten Leistungen werden sorgfältig und fachgerecht erbracht.
- Mängelrügen gemäß § 377 HGB haben unverzüglich in Schriftform zu erfolgen. Bei berechtigter Mängelrügen wird HARTING nach eigener Wahl
alle diejenigen Teile oder Leistungen unentgeltlich nachbessern, neu liefern oder neu erbringen, die einen vom ihr zu vertretenden
Sachmangel aufweisen. HARTING ist die Gelegenheit zur zweimaligen Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die
Nacherfüllung fehl, kann der Kunde, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß nachfolgender Ziffer 10 (2), vom Vertrag
zurücktreten oder die Vergütung mindern.
- Erfüllungsort für etwaige Nacherfüllungsansprüche ist der ursprüngliche Lieferort gemäß Auftragsbestätigung.
- HARTING trägt die notwendigen und angemessenen Kosten des Kunden zur Nacherfüllung am jeweils ursprünglichen Lieferort gemäß
Auftragsbestätigung. Soweit der letzte Kauf in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist, werden die notwendigen und angemessene
Kosten der Nacherfüllung sowie die Ein- und Ausbaukosten von HARTING in dem Umfang getragen, als HARTING die Ursache gesetzt hat.
- Ansprüche auf Nacherfüllung und aus Gewährleistung, sowie Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 445a Abs. 1 BGB verjähren in 12 Monaten ab
gesetzlichem Verjährungsbeginn, es sei denn der letzte Kauf in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen
insbesondere über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder Brauchbarkeit. HARTING haftet
nur für solche Mängel, die unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch des
Liefergegenstandes auftreten. HARTING haftet nicht für Mängel, die auf vom Kunden beigestellte Materialien oder einer vom Kunden
vorgeschriebenen oder näher bestimmten Konstruktion beruhen.
- Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels richten sich im Übrigen nach der nachstehenden Ziffer 10. Für Rechtsmängel
geltend die vorstehenden Regelungen vorbehaltlich der Regelungen der Ziffer 8 entsprechend.
- Für kundenspezifische Produkte und Fertigung gilt darüber hinaus das Folgende:
- Vorgaben des Kunden bedürfen mindestens der Textform (z.B. E-Mail) und sind dem Auftragnehmer vor Vertragsschluss zu übermitteln.
- Wenn Produkte nach ausschließlichen Vorgaben des Kunden gefertigt werden, wird HARTING diese nicht prüfen, sondern fügt
lediglich nach Kundenanforderung vorhandene Produkte zu einer Einheit zusammen; HARTING prüft jedoch weder Einsatzort, noch
Einsatzzweck, die konkrete Verwendung oder Applikation sowie die Funktionalität der kundenspezifischen Produkte / Lösungen. Der
Kunde haftet für die Fehlerfreiheit, Vollständigkeit sowie Freiheit von Rechten Dritter der an HARTING übergebenen Vorgaben.
- Für noch im Entwicklungsstadium vom Kunden eingesetzte, noch nicht freigegebene Testprodukte, Vorseriengeräte und/oder
Prototypen („Prototypen“), welche HARTING dem Kunden liefert, gewährleistet HARTING die Eigenschaften gemäß dem jeweiligen
Begleitanschreiben. Ein Einsatz von Prototypen im operativen Echtbetrieb hat seitens des Kunden in jedem Fall zu unterbleiben.
Verstößt der Kunde schuldhaft gegen die vorliegende Obliegenheit, so ist eine Haftung von HARTING ausgeschlossen. Nimmt ein
Dritter HARTING wegen dieser Obliegenheitsverletzung in Anspruch, wird der Kunde HARTING von sämtlichen Ansprüchen und
Aufwendungen freistellen.
- Schadensersatzansprüche
- Soweit nicht anderweitig in diesen Lieferbedingungen geregelt, sind Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich
aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung
ausgeschlossen.
- Die Regelung der vorstehenden Ziffer 10 (1) gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:
- nach dem Produkthaftungsgesetz
- bei Vorsatz (Arglist)
- bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten
- bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie
- wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
- bei Ansprüchen des Kunden gemäß § 445 a BGB
- wegen der schuldhaften Verletzung von Wesentlichen Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig
vertraut und vertrauen darf. Dies schließt ausdrücklich die Leistungspflichten mit ein.
- Schadensersatzansprüche für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Die Begrenzung nach Ziffer 10 (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung
Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
- Der Rückgriff des Kunden gemäß Ziffer 10 (2) i wird auf einen durch HARTING in jedem Einzelfall nach billigem Ermessen festzusetzten
und im Streitfall durch das gemäß Ziffer 12 zuständige Gericht auf seine Angemessenheit hin zu überprüfende Höhe begrenzt. Dies gilt
nicht, soweit der Anspruch auf einem Verbrauchsgüterkauf und entsprechender Anspruchsweitergabe beruht.
- Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Erfüllungsvorbehalt
- Der Kunde wird sämtliche national oder international geltenden, einschlägigen Exportbestimmungen strikt beachten, die gegebenenfalls
erforderlichen Genehmigungen einzuholen und rechtzeitig alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr,
Verbringung bzw. Einfuhr in dem entsprechenden Lieferland benötigt werden. Verzögerungen aufgrund Exportprüfungen oder
Genehmigungsverfahren setzen vereinbarte Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. HARTING und der Kunde haben in diesem Fall
einvernehmlich angemessene neue Fristen zu vereinbaren. Werden erforderliche Genehmigungen nicht innerhalb der auf die Verzögerungen
folgenden 6 Kalenderwochen erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen. Schadensersatzansprüche des
Kunden werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitung ausgeschlossen. HARTING wird dem Kunden auf Wunsch die einschlägigen
Ansprechstellen für weitere Auskünfte nennen.
- Im Falle der schuldhaften Verletzung der Ziffer 11 (1) durch den Kunden wird dieser HARTING auf erstes Anfordern hin von Ansprüchen
freistellen und Schäden ersetzen, die der Vorlieferant oder Lizenzgeber von HARTING, Dritte oder staatliche und/oder internationale
Behörden bzw. Organisationen gegenüber HARTING geltend machen.
- Die Vertragserfüllung seitens HARTING steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie
sonstigen anwendbaren nationalen, EU-oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige
Sanktionen entgegenstehen.
- Sämtliche Verpflichtungen von HARTING stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Eine entsprechende Erklärung des
Vorlieferanten gilt als ausreichender Nachweis, dass HARTING an der Lieferung ohne Verschulden gehindert ist. Darüber hinaus behält
sich HARTING das Recht vor, im Falle von Lieferschwierigkeiten bei Vorlieferanten nach eigenem Ermessen Allokationen vorzunehmen.
- HARTING wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und etwaige Gegenleistungen unverzüglich erstatten.
Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind.
- Rechtswahl, Gerichtsstand
- Ist der Kunde Kaufmann, so ist alleiniger Gerichtsstand, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich
ergebenden Streitigkeiten der Sitz von HARTING. HARTING ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
- Die Verträge, die unter Einbeziehung dieser Lieferbedingungen geschlossen wurden bzw. werden, sowie deren Auslegung unterliegen
unvereinheitlichtem deutschen Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf
(CISG).
- Verbindlichkeit dieser Lieferbedingungen
- Ein unter Einbeziehung dieser Lieferbedingungen geschlossener Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen des Vertrages oder dieser Lieferbedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das
Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.